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Artikel 31 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Übergabe von Gegenständen

Artikel 31

(1) Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Art. 18 bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.

(2) Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033499

alte Dokumentnummer

N2198346945L

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