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Artikel 32 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Anzuwendendes Verfahrensrecht, Benachrichtigung

Artikel 32

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.

(2) Wird eine Person zur Strafverfolgung ausgeliefert, so setzt der ersuchende Staat den ersuchten Staat vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033500

alte Dokumentnummer

N2198346946L

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