Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
- a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete der angewandten medizinischen Forschung;
- b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Beratung und der beruflichen Weiterbildung;
- c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereiche des Gesundheitswesens;
- d) Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten als vorrangig bezeichnet werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit in den Fragen ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet werden, und diese Zusammenarbeit fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010381
Dokumentnummer
NOR12132508
alte Dokumentnummer
N8197610373I
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