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Artikel 1 Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1976

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden

die Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der angewandten medizinischen Forschung und der Weiterbildung des medizinischen Personals zum beiderseitigen Nutzen weiterentwickeln,

ihre Bestrebungen zur Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen des Gesundheitswesens konzentrieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010381

Dokumentnummer

NOR12132507

alte Dokumentnummer

N8197610372I

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