Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthalts verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010381
Dokumentnummer
NOR12132509
alte Dokumentnummer
N8197610374I
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