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Artikel 4 Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1976

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010381

Dokumentnummer

NOR12132510

alte Dokumentnummer

N8197610375I

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