Artikel 2 TKGV

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Artikel 2

Gebühren

A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)

I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst

  1. 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:

a) Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden

ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke

verwendeten Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und

des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer

bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

Duplex,

Semiduplex,

2-Frequenzbetrieb Simplex

Schilling

aa) bis 1 W .......... 50 30

bb) bis 6 W .......... 110 60

cc) bis 25 W ......... 150 80

dd) bis 150 W ........ 310 160

ee) bis 1 kW ......... 310

ff) über 1 kW ........ 610

höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.

Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich

- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz

- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

bis zu ....................................... 25 kHz

- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 250 kHz

- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 500 kHz

- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 750 kHz

- über 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 1 000 kHz

Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

  1. b) Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
  2. c) Für jeden Funksender des beweglichen Landfunkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
  1. 2. Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
  1. a) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
  2. b) Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.

3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig

vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam

mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben

werden, beträgt die Gebühr monatlich .............. 100 S

II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme

Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein

Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von

Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem

Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen

Funkteilnehmern zugeordnet werden.

1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche

Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal

(Frequenzpaar) monatlich

a) für die ersten 12 Kanäle je .................... 5 000 S

b) für die Kanäle 13 bis 24 je .................... 4 000 S

c) für die Kanäle ab 25 je ........................ 3 250 S

2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines

Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt

die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.

III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur

Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen

Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die

Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich

1. bei einem analogen System

a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000

versorgte Einwohner) ........................... 200 S

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 1 000 S

c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 600 S

2. bei einem digitalen System

a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal

500 000 versorgte Einwohner) ................... 1 600 S

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 8 000 S

c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 4 800 S

IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender

und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

1. bis 1 Watt ................................... 200 S

2. bis 6 Watt ................................... 500 S

3. bis 30 Watt ................................... 700 S

4. bis 150 Watt ................................... 1 500 S

5. bis 1 000 Watt ................................... 4 500 S

6. über 1 000 Watt ................................... 9 000 S

V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die

Gebühr monatlich ....................................... 150 S

VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............... 500 S

VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für

den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender

monatlich .............................................. 150 S

VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr

  1. 1. Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
  2. 2. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.

B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)

I. Für den beweglichen Funkdienst

1. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

Falle der Koordinierung

a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 2 700 S

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 13 500 S

c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 8 100 S

2. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

Falle der Nicht-Koordinierung

a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 1 350 S

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 6 750 S

c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 4 050 S

3. Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines

Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr

die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.

II. Für den festen Funkdienst

1. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S

2. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S

3. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S

4. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S

III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen

Funkdienst über Satelliten

1. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

Falle der Koordinierung ....................... 27 000 S

2. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S

IV. Für sonstige Funkdienste

Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je

Bewilligungsbescheid

1. Für den beweglichen Flugfunk- und

Schiffsfunkdienst ............................. 675 S

2. Für alle übrigen Funkdienste gemäß

Vollzugsordnung für den Funkdienst ............ 1 350 S

V. Entfall der Zuteilungsgebühr

1. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts

wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine

Zuteilungsgebühren zu entrichten.

2. Ist die Frequenzzuteilung zur Ausübung einer in Art. I

Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der

Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,

beschriebenen Tätigkeit erforderlich, sind keine

Zuteilungsgebühren zu entrichten.

C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)

Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr

1. bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG

beschriebenen Verfahren ....................... 70 000 S

2. bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG

beschriebenen Verfahren ....................... 100 000 S

D. Zulassungsgebühren

Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt

1. für die Typenzulassung einer Type einer

Funkanlage je Geräteeinheit ................... 6 000 S

2. für die Änderung einer Typenzulassung einer

Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ........ 3 000 S

3. für die Zulassung einer Type eines Endgerätes . 6 000 S

4. für die Änderung einer Zulassung einer Type

eines Endgerätes .............................. 3 000 S

5. für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes .. 500 S

E. Sonstige Gebühren

1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen

Verwendungszweck Vorführen von

typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die

Gebühr einmalig ............................... 1 350 S

2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb

einer drahtlosen Mikrofonanlage beträgt die

Gebühr einmalig ............................... 700 S

3. Für Bewilligungen zum Vertrieb von

typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die

Gebühr einmalig ............................... 2 700 S

4. Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz

beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage

einmalig ...................................... 270 S

5. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG

beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost

anzuwenden ist,

a) einmalig ................................... 1 350 S

  1. b) für den Verwendungszweck kommerzielle Erprobung oder technische und kommerzielle Erprobung zusätzlich zu a die jeweiligen Frequenznutzungsgebühren.
  1. 6. Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
  1. a) pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 500 S
  2. b) zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
  1. 7. Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im

    wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig ... 675 S 8. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen,

    Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig ......... 270 S

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