Artikel 2
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
- 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
- a) Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
| Duplex, |
| Simplex |
|
| Euro |
|
aa) bis 1 W …………………………….. | 3,63 |
| 2,18 |
bb) bis 6 W …………………………….. | 7,99 |
| 4,36 |
cc) bis 25 W ……………………………. | 10,90 |
| 5,81 |
dd) bis 150 W ………………………….. | 22,53 |
| 11,63 |
ee) bis 1 kW ……………………………. |
|
| 22,53 |
ff) über 1 kW …………………………… |
|
| 44,33 |
- höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.
- Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- – bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu10 kHz
- – über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von bis zu25 kHz
- – über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband von bis zu250 kHz
- – über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband von bis zu500 kHz
- – über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband von bis zu750 kHz
- – über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu1 000 kHz
- – über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu10 000 kHz
- Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
- b) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
- c) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
- 2. Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
- a) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
- b) Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
- 3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich7,27 Euro
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.
- 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
- a) für die ersten 12 Kanäle je363,36 Euro
- b) für die Kanäle 13 bis 24 je290,69 Euro
- c) für die Kanäle ab 25 je236,19 Euro
- 2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren
a) | je | 36,34 Euro | für die ersten 12 Kanäle |
b) | je | 109,01 Euro | für die Kanäle 13 bis 24 |
c) | je | 163,51 Euro | für die Kanäle ab 25 |
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
- 1. bei einem analogen System
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)14,53 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet72,67 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)43,60 Euro
- 2. bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum
- a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000 versorgte Einwohner)116,28 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet581,38 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)348,83 Euro
- 3. bei einem digitalen System betragen die Gebühren je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Ziffer 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
1. | bis | 1 Watt | 14,53 Euro |
2. | bis | 6 Watt | 36,34 Euro |
3. | bis | 30 Watt | 50,87 Euro |
4. | bis | 150 Watt | 109,01 Euro |
5. | bis | 1 000 Watt | 327,03 Euro |
6. | über | 1 000 Watt | 654,06 Euro |
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
- Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die Gebühr monatlich10,90 Euro
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
- Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich36,34 Euro
- VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender monatlich10,90 Euro
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
- 1. Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)
- 3. Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z II zu entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
- 1. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Koordinierung
- a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV)196,22 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet981,08 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)588,65 Euro
- 2. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im Falle der Nicht-Koordinierung
- a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV)98,11 Euro
- b) bei bundesweitem Einsatzgebiet490,54 Euro
- c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)294,32 Euro
- 2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal bewilligt wird, je Netzbetreiber490,54 Euro
- 3. Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
- 1. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Koordinierung196,22 Euro
- 2. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im Falle der Nicht-Koordinierung98,11 Euro
- 3. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Koordinierung196,22 Euro
- 4. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im Falle der Nicht-Koordinierung98,11 Euro
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen Funkdienst über Satelliten
- 1. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung1 962,17 Euro
- 2. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung98,11 Euro
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je Bewilligungsbescheid
- 1. Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst49,05 Euro
- 2. Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst98,11 Euro
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
- 1. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine Zuteilungsgebühren zu entrichten.
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2001)
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
- 1. bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG beschriebenen Verfahren5 087,10 Euro
- 2. bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG beschriebenen Verfahren 267,28 Euro
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
- 1. für die Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit436,04 Euro
- 2. für die Änderung einer Typenzulassung einer Type einer Funkanlage je Geräteeinheit218,02 Euro
- 3. für die Zulassung einer Type eines Endgerätes436,04 Euro
- 4. für die Änderung einer Zulassung einer Type eines Endgerätes218,02 Euro
- 5. für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes36,34 Euro
E. Sonstige Gebühren
- 1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig98,11 Euro
- 2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und 470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig50,87 Euro
- 3. Für Bewilligungen zum Vertrieb von typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die Gebühr einmalig196,22 Euro
- 4. Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage einmalig19,62 Euro
- 5. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,
- a) einmalig98,11 Euro
- (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2001)
- 6. Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
- a) pro angefangener halber Stunde Wegzeit36,34 Euro
- b) zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
- 7. Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig49,05 Euro
- 8. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig19,62 Euro
Schlagworte
Schiffsfahrzeugfunkstelle, Flugfunkdienst, Schiffsfunkstelle
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10012777
Dokumentnummer
NOR40024874
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