Artikel 2 TKGV

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2006

Artikel 2

— 2. Abschnitt

Gebühren

A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)

I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst

  1. 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:

a) Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden

ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke

verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und

des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer

bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

Duplex,

Semiduplex,

2-Frequenzbetrieb Simplex

Euro

aa) bis 1 W .......... 3,63 2,18

bb) bis 6 W .......... 7,99 4,36

cc) bis 25 W ......... 10,90 5,81

dd) bis 150 W ........ 22,53 11,63

ee) bis 1 kW ......... 22,53

ff) über 1 kW ........ 44,33

höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro.

Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich

- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz

- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

bis zu ....................................... 25 kHz

- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 250 kHz

- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 500 kHz

- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 750 kHz

- über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband

von bis zu ................................... 1 000 kHz

- über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 10 000 kHz

Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben

angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene

Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung

zugrunde zu legen.

Wird der Betrieb eines Funksenders auf mehreren Frequenzen, mit unterschiedlichen Leistungen oder unterschiedlichen Frequenzbandbreiten bewilligt, ist der Gebührenberechnung der höchste, sich aus lit. a ergebende Betrag zugrunde zu legen.

  1. b) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
  2. c) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
  3. d) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.
  1. 2. Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
  1. a) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
  2. b) Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
  1. 3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.

II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme

Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.

1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche

Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal

(Frequenzpaar) monatlich

a) für die ersten 12 Kanäle je ................ 363,36 Euro

b) für die Kanäle 13 bis 24 je ................ 290,69 Euro

c) für die Kanäle ab 25 je .................... 236,19 Euro

2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines

Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt

die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren

a) je 36,34 Euro für die ersten 12 Kanäle

b) je 109,01 Euro für die Kanäle 13 bis 24

c) je 163,51 Euro für die Kanäle ab 25

III. Frequenznutzungsgebühren für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG

2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines

öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, soferne

nicht Z II anzuwenden ist, je Kanal (Frequenzpaar) monatlich.

1. bei einem analogen System

a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000

versorgte Einwohner) ........................ 14,53 Euro

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 72,67 Euro

c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 43,60 Euro

2. bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes

Spektrum

a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal

500 000 versorgte Einwohner) ................ 116,28 Euro

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet .............. 581,38 Euro

c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .... 348,83 Euro

3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines

öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr,

sofern nicht Z II anzuwenden ist, monatlich bei einem

digitalen System je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes

Spektrum die Hälfte der in Z 2 angeführten.

IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender

und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

1. bis 1 Watt ................................ 14,53 Euro

2. bis 6 Watt ................................ 36,34 Euro

3. bis 30 Watt ................................ 50,87 Euro

4. bis 150 Watt ................................ 109,01 Euro

5. bis 1 000 Watt ................................ 327,03 Euro

6. über 1 000 Watt ................................ 654,06 Euro

V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die

Gebühr monatlich .................................... 10,90 Euro

VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............ 36,34 Euro

VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für

den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender

monatlich ........................................... 10,90 Euro

VIII. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 82 TKG 2003)

I. Für Funkdienste gemäß Betriebsfunkverordnung

1. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

Falle der Koordinierung

a) bei lokalem Einsatzgebiet

(gemäß § 13 BFV) ....................... 196,22 Euro

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ......... 981,08 Euro

c) bei anderem Einsatzgebiet als a)

oder b) ................................ 588,65 Euro

2. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines

Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester

Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im

Falle der Nicht-Koordinierung

a) bei lokalem Einsatzgebiet

(gemäß § 13 BFV) .......................... 98,11 Euro

b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ............ 490,54 Euro

c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) .. 294,32 Euro

2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines

Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich

380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme

auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und

Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)

unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal

bewilligt wird, je Netzbetreiber ............. 490,54 Euro

  1. 2b. Ein Funknetz liegt dann vor, wenn die Zuteilung einer Frequenz für mehrere Standorte beantragt wird.
  2. 2c. Eine Erweiterung eines Funknetzes ist dann anzunehmen, wenn
  1. a) zusätzliche Frequenzen zum Zweck des Betriebes eines bereits bestehenden Funknetzes zugeteilt werden,
  2. b) das Einsatzgebiet eines bereits bestehenden Funknetzes erweitert wird,
  3. c) technische Parameter eines bereits bestehenden Funknetzes, die eine neuerliche Koordinierung erfordern, geändert werden.
  1. 3. Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.

II. Für den festen Funkdienst, soweit nicht Z I anwendbar ist

1. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

Falle der Koordinierung ....................... 196,22 Euro

2. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro

3. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

Falle der Koordinierung ....................... 196,22 Euro

4. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines

Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem

beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro

III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen

Funkdienst über Satelliten

1. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

Falle der Koordinierung ..................... 1 962,17 Euro

2. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes

beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im

Falle der Nicht-Koordinierung ................. 98,11 Euro

IV. Für sonstige Funkdienste

Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt

1. Für den beweglichen Flugfunk- und

Schiffsfunkdienst je Bordfunkstelle .............. 49,05 Euro

2. Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung

für den Funkdienst je Bewilligungsbescheid ...... 98,11 Euro

V. Entfall der Zuteilungsgebühr

1. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts

wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine

Zuteilungsgebühren zu entrichten.

2. Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z I

Z 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für

die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer

Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.

C. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

D. Zulassungsgebühren

Die Gebühr für Zulassungen gemäß § 76 TKG 2003 beträgt

1. für die Typenzulassung einer Type einer

Funkanlage je Geräteeinheit ................. 436,04 Euro

2. für die Änderung einer Typenzulassung einer

Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ...... 218,02 Euro

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

E. Sonstige Gebühren

1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck

Vorführen von Funkanlagen beträgt die Gebühr je

Bewilligung .................................... 98,11 Euro

2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb

einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender

in den Frequenzbereichen 36-38 MHz, 174-223 MHz, 230–250

MHz und 470–862 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW

betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig . 50,87 Euro

3. Für Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb

oder zum Besitz von Funkanlagen beträgt die

Gebühr je Bewilligungsbescheid einmalig ....... 196,22 Euro

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2006)

5. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

gemäß § 4 TKG 2003 beträgt die Gebühr, sofern

nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist,

einmalig ...................................... 98,11 Euro.

5a. Für die Verlängerung einer in einer

Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003

festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr,

sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf

der Befristung gestellt wurde, einmalig ......... 50 Euro.

6. Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 74 TKG 2003

außerhalb der Dienststelle im Zuge des

Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr

a) pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 36,34 Euro

  1. b) zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
  1. 7. Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, die im

    wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig ... 49,05 Euro

  1. 8. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig ......... 19,62 Euro

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