Artikel 2
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Frequenznutzungsgebühren für den festen Funkdienst und den beweglichen Landfunkdienst
- 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Z 2 oder 3 oder nach Z II und III bemessen wird, monatlich:
a) Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wurde, für jeden
ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke
verwendeten Funksender des beweglichen Funkdienstes und
des festen Funkdienstes je Kanaleinheit, bei einer
bewilligten Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders
Duplex,
Semiduplex,
2-Frequenzbetrieb Simplex
Schilling
aa) bis 1 W .......... 50 30
bb) bis 6 W .......... 110 60
cc) bis 25 W ......... 150 80
dd) bis 150 W ........ 310 160
ee) bis 1 kW ......... 310
ff) über 1 kW ........ 610
höchstens jedoch je Funksender 1 810 S.
Als Kanaleinheit gilt im Frequenzbereich
- bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz
- über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von
bis zu ....................................... 25 kHz
- über 960 MHz bis 2 690 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 250 kHz
- über 2 690 MHz bis 9 800 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 500 kHz
- über 9 800 MHz bis 15 350 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 750 kHz
- über 15 350 MHz bis 43 500 MHz ein Frequenzband
von bis zu ................................... 1 000 kHz
- über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu .. 10 000 kHz
Überschreitet die zugeteilte Frequenzbandbreite die oben
angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene
Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung
zugrunde zu legen.
- b) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern eine Gemeinschaftsfrequenz zugeteilt wurde, die Hälfte der nach lit. a errechneten Gebühr.
- c) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern die Frequenz kommerziell genutzt wird, das Dreifache der nach lit. a errechneten Gebühr.
- 2. Frequenznutzungsgebühren für Richtfunkverteilsysteme
- a) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten Richtfunkverteilsystems ist die Gebühr gemäß Z 1 lit. a je zentraler Funkstelle, unabhängig von der Anzahl der Gegenstellen, die mit der zugehörigen zentralen Funkstelle zusammenarbeiten, zu entrichten.
- b) Für Richtfunkverteilsysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühr gemäß Z 2 lit. a.
3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig
vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam
mit der zugehörigen drahtlosen Personenrufanlage betrieben
werden, beträgt die Gebühr monatlich .............. 100 S
II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme
Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein
Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von
Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem
Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen
Funkteilnehmern zugeordnet werden.
1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche
Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal
(Frequenzpaar) monatlich
a) für die ersten 12 Kanäle je .................... 5 000 S
b) für die Kanäle 13 bis 24 je .................... 4 000 S
c) für die Kanäle ab 25 je ........................ 3 250 S
2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt
die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1.
III. Frequenznutzungsgebühren für Telekommunikationsnetze zur
Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen
Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die
Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich
1. bei einem analogen System
a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500 000
versorgte Einwohner) ........................... 200 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 1 000 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 600 S
2. bei einem digitalen System für je 200 kHz zugeteiltes
Spektrum
a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal
500 000 versorgte Einwohner) ................... 1 600 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ................. 8 000 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ....... 4 800 S
3. bei einem digitalen System betragen die Gebühren je
Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte
der in Ziffer 2 angeführten.
IV. Frequenznutzungsgebühren für Satellitenfunkanlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr monatlich für jeden Sender
und für jeden betriebsbereiten Reservesender bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
1. bis 1 Watt ................................... 200 S
2. bis 6 Watt ................................... 500 S
3. bis 30 Watt ................................... 700 S
4. bis 150 Watt ................................... 1 500 S
5. bis 1 000 Watt ................................... 4 500 S
6. über 1 000 Watt ................................... 9 000 S
V. Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle) beträgt die
Gebühr monatlich ....................................... 150 S
VI. Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Radaranlage beträgt die Gebühr monatlich ............... 500 S
VII. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von
Funkanlagen für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für
den Funkdienst beträgt die Gebühr je Funksender
monatlich .............................................. 150 S
VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr
- 1. Die Feuerwehren und Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z I, II, IV, V und VI zu entrichten.
- 2. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
- 3. Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach Z II zu entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden.
B. Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)
I. Für den beweglichen Funkdienst
1. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Koordinierung
a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 2 700 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 13 500 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 8 100 S
2. Für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz oder eines
Exklusivfrequenzpaares beträgt die Gebühr je ortsfester
Funkstelle, oder je Funknetz oder dessen Erweiterung, im
Falle der Nicht-Koordinierung
a) bei lokalem Einsatzgebiet (gemäß § 13 BFV) . 1 350 S
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet ............. 6 750 S
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) ... 4 050 S
2a. Für die Zuteilung eines Frequenzpaares oder eines
Direct-Mode-Kanals aus dem Frequenzbereich
380-385/390-395 MHz für digitale Bündelfunksysteme
auf TETRA-Basis für Dienste der Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste)
unabhängig davon, wie oft der gleiche Kanal
bewilligt wird, je Netzbetreiber .............. 6 750 S
3. Für die Zuteilung einer Gemeinschaftsfrequenz oder eines
Gemeinschaftsfrequenzpaares beträgt die Zuteilungsgebühr
die Hälfte der Gebühr gemäß Z 2.
II. Für den festen Funkdienst
1. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
2. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
Frequenzpaares beträgt die Gebühr je Strecke im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
3. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Koordinierung ....................... 2 700 S
4. Für die Zuteilung einer Frequenz oder eines
Frequenzpaares für ein Richtfunkverteilsystem
beträgt die Gebühr je Sektor (Funkfeld) im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
III. Für den festen Funkdienst über Satelliten oder den beweglichen
Funkdienst über Satelliten
1. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Koordinierung ....................... 27 000 S
2. Für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes
beträgt die Gebühr je Satellitenfunkanlage im
Falle der Nicht-Koordinierung ................. 1 350 S
IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt je
Bewilligungsbescheid
1. Für den beweglichen Flugfunk- und
Schiffsfunkdienst ............................. 675 S
2. Für alle übrigen Funkdienste gemäß
Vollzugsordnung für den Funkdienst ............ 1 350 S
V. Entfall der Zuteilungsgebühr
1. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts
wegen angeordneten Frequenzänderung, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
2. Ist die Frequenzzuteilung zur Ausübung einer in Art. I
Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der
Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,
beschriebenen Tätigkeit erforderlich, sind keine
Zuteilungsgebühren zu entrichten.
C. Konzessionsgebühren (§ 17 Abs. 1 TKG)
Für die Erteilung einer Konzession beträgt die Gebühr
1. bei Konzessionserteilung nach dem in § 15 TKG
beschriebenen Verfahren ....................... 70 000 S
2. bei Konzessionserteilung nach dem in § 20 TKG
beschriebenen Verfahren ....................... 100 000 S
D. Zulassungsgebühren
Die Gebühr für Zulassungen gemäß §§ 71,72 TKG beträgt
1. für die Typenzulassung einer Type einer
Funkanlage je Geräteeinheit ................... 6 000 S
2. für die Änderung einer Typenzulassung einer
Type einer Funkanlage je Geräteeinheit ........ 3 000 S
3. für die Zulassung einer Type eines Endgerätes . 6 000 S
4. für die Änderung einer Zulassung einer Type
eines Endgerätes .............................. 3 000 S
5. für die Zulassung eines einzelnen Endgerätes .. 500 S
E. Sonstige Gebühren
1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen
Verwendungszweck Vorführen von
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 1 350 S
2. Für Bewilligungen für Errichtung und Betrieb
einer drahtlosen Mikrofonanlage, deren Sender
in den Frequenzbereichen 230-250 MHz und
470-860 MHz mit einer ERP von maximal 50 mW
betrieben werden, beträgt die Gebühr
einmalig ...................................... 700 S
3. Für Bewilligungen zum Vertrieb von
typenzugelassenen Funkanlagen beträgt die
Gebühr einmalig ............................... 2 700 S
4. Für Bewilligungen zur Einfuhr oder zum Besitz
beträgt die Gebühr je Type einer Funkanlage
einmalig ...................................... 270 S
5. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG
beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost
anzuwenden ist,
a) einmalig ................................... 1 350 S
- b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2001)
- 6. Für die Prüfung einer Funkanlage gemäß § 68 TKG außerhalb der Dienststelle im Zuge des Bewilligungsverfahrens beträgt die Gebühr
- a) pro angefangener halber Stunde Wegzeit ..... 500 S
- b) zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld nach tatsächlichem Anfall.
- 7. Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 1997, die im
wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig ... 675 S 8. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen,
Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen beträgt die Gebühr, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, einmalig ......... 270 S
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