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Artikel 2 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 2

Grenzübergangsstellen
(ad Artikel 11 Absatz 2)

1. Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Flughäfen sind:

a) auf österreichischem Hoheitsgebiet:

  1. 13 00 Flughafen, Objekt 102

b) auf mazedonischem Hoheitsgebiet:

2. Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Grenzübergangsstellen, als die unter lit. a) und b) angeführten Grenzübergangsstellen, zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131933

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