Artikel 1
Zuständige Behörden
1. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf österreichischer Seite ist:
- Bundesministerium für Inneres
- Abteilung II/3
- Minoritenplatz 9
- 1 014 Wien
- Tel. Nr. + 43 1 53126 3556
- Fax Nr. + 43 1 53126 3136
2. Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsanträgen gemäß Artikel 6 und 13 des Rückübernahmeabkommens auf mazedonischer Seite ist:
- Innenministerium der Republik Mazedonien
- Sektor für Grenzangelegenheiten und Migration
- Sektor für Fremdenangelegenheiten und Rückübernahme
- Dimce Mircev bb
- 1 000 Skopie
- Tel. Nr. + 389 2 314 3038
- Fax Nr. + 389 2 322 3803, + 389 2 314 2434
3. Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen im Zusammenhang mit den unter diesem Artikel angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.
Schlagworte
Rückübernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007463
Dokumentnummer
NOR40131932
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