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Artikel 3 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 3

Antwort auf das Rückübernahmeersuchen
(ad Artikel 7 Absatz 3)

1. Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens angeschlossenen gemeinsamen Formblattes von dem ersuchenden Staat an die zuständige Behörde des ersuchten Staates via Telefax. Der ersuchte Staat übermittelt seine Antwort durch Übersendung des in Anhang 1 dieses Protokolls enthaltenen Formblattes an die in Artikel 1 dieses Protokolls angeführte Behörde des ersuchenden Staats mittels Telefax.

2. Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131934

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