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Artikel 4 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 4

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
(ad Artikel 11)

1. Mit Zustimmung des ersuchten Staats zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der vierzehn (14)-tägigen Frist, bzw. der zwei (2)-tägigen Frist im beschleunigten Verfahren, gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeübereinkommens, ergeht eine Mitteilung des ersuchenden Staats an den ersuchten Staat, die folgende Angaben zu enthalten hat:

Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang 3 (Rückübernahme) bzw. Anhang 4 (Durchbeförderung) zu diesem Protokoll angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 angeführte Behörde des ersuchten Staats mittels Telefax spätestens drei Tage vor dem Termin.

2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt der ersuchende Staat unter Angabe des beabsichtigten Orts und Termins der Rückführung den ersuchten Staat unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse.

Schlagworte

Luftweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131935

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