Artikel 4
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
(ad Artikel 11)
1. Mit Zustimmung des ersuchten Staats zur Rückübernahme oder nach erfolglosem Ablauf der vierzehn (14)-tägigen Frist, bzw. der zwei (2)-tägigen Frist im beschleunigten Verfahren, gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Rückübernahmeübereinkommens, ergeht eine Mitteilung des ersuchenden Staats an den ersuchten Staat, die folgende Angaben zu enthalten hat:
- –Art der Rückführung (Luft- oder Landweg)
- –Datum der Rückführung
- –Uhrzeit der Rückführung
- –Ort der Rückführung (Grenzübergangsstelle)
- –Gesundheitszustand der rückzuführenden Person sowie
- –ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu den Begleitpersonen und zu allenfalls am Zielort zu veranlassende Sicherheitsmaßnahmen).
Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des als Anhang 3 (Rückübernahme) bzw. Anhang 4 (Durchbeförderung) zu diesem Protokoll angeschlossenen Überstellungsformulares an die in Artikel 1 angeführte Behörde des ersuchten Staats mittels Telefax spätestens drei Tage vor dem Termin.
2. Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt der ersuchende Staat unter Angabe des beabsichtigten Orts und Termins der Rückführung den ersuchten Staat unverzüglich über den Wegfall der Hindernisse.
Schlagworte
Luftweg
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007463
Dokumentnummer
NOR40131935
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