Artikel 5
Irrtümliche Rückübernahme
(ad Artikel 12)
Nimmt der ersuchende Staat auf begründeten Antrag des ersuchten Staats eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend dem ersuchenden Staat im Original retourniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007463
Dokumentnummer
NOR40131936
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