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Artikel 5 Rückübernahmeabkommen – Protokoll (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2011

Artikel 5

Irrtümliche Rückübernahme
(ad Artikel 12)

Nimmt der ersuchende Staat auf begründeten Antrag des ersuchten Staats eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend dem ersuchenden Staat im Original retourniert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007463

Dokumentnummer

NOR40131936

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