Artikel 2 Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Artikel 2

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, so wird dies der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)