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Artikel 2 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1969

Artikel 2

Übersetzungen sind - abgesehen vom Falle des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens - auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache des ersuchenden und die des ersuchten Gerichtes nicht die gleiche ist.

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