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Artikel 2 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 2

Legaldefinitionen

(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieses Abkommens ist ein Verkehrsdienst, der nicht der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.

(2) „Linienverkehr“ (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieses Abkommens ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(4) „Unternehmer“ im Sinne dieses Abkommens ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist und die die im Artikel 1 genannten Verkehre mit Fahrzeugen durchführt, die auf dem Gebiet der Vertragspartei zugelassen sind, wo der Unternehmer zugelassen ist.

(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß

  1. a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
  2. b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031306

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