Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Das Abkommen findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001996
Dokumentnummer
NOR40031305
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