Artikel 2
Legaldefinitionen
(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieses Abkommens ist ein Verkehrsdienst, der nicht der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.
(2) „Linienverkehr“ (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieses Abkommens ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
- (3) a)„Pendelverkehr“ im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
- b)Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchsten drei verschiedenen Stellen abgesetzt werden.
- c)Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieses Abkommens ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist und die die im Artikel 1 genannten Verkehre mit Fahrzeugen durchführt, die auf dem Gebiet der Vertragspartei zugelassen sind, wo der Unternehmer zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
- a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
- b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001996
Dokumentnummer
NOR40031306
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)