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Artikel 2 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Artikel 2

Legaldefinitionen

(1) „Gelegenheitsverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.

(2) „Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr)“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.

(5) „Fahrzeug“ (Bus) im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß

  1. a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
  2. b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001799

Dokumentnummer

NOR40028264

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