Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
- a) „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Benennung;
- b) „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
- c) „Entscheidungsstaat“ den Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
- d) „ersuchtes Gericht“ das Gericht, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird;
- e) „ersuchter Staat“ den Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.
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