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Artikel 2 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;
  2. b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch in Kooperation mit der European Training Foundation;
  3. c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenfortbildung;
  4. d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
  5. e) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
  6. f) Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 10) festgelegt.

Schlagworte

Informationsmaterial, Allgemeinbildungsbereich, Experte, Lehrerfortbildung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129825

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