vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

(3) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben. Informationen für Österreich sind unter www.grants.at abrufbar.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Mazedonien, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.

(5) Die derzeit geltenden vertraglichen Regelungen im Bereich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von akademischen Graden bleiben unberührt.

Schlagworte

Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129824

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte