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Artikel 3 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 3

(1) Ein/e auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation (Art.2f) bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.

(2) Der/die Beauftragte für Bildungskooperation (Art.2f) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129826

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