Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten ExpertInnenausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.
(2) Die derzeit geltenden vertraglichen Anerkennungsregelungen bleiben unberührt.
Schlagworte
Expertenausschuss
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007362
Dokumentnummer
NOR40129827
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