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Artikel 4 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten ExpertInnenausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.

(2) Die derzeit geltenden vertraglichen Anerkennungsregelungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Expertenausschuss

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007362

Dokumentnummer

NOR40129827

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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