vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1985

Artikel 2

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009582

Dokumentnummer

NOR12121384

alte Dokumentnummer

N7198512328L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)