Artikel 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009582
Dokumentnummer
NOR12121384
alte Dokumentnummer
N7198512328L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
