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Artikel 3 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1985

Artikel 3

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet

  1. a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
  2. b) der Ausdruck „Universitäten“
  1. i) die Universitäten;
  2. ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
  1. c) der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ das Mutterland dieser Partei.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009582

Dokumentnummer

NOR12121385

alte Dokumentnummer

N7198512329L

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