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Artikel 1 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1985

Artikel 1

(1) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt.

(2) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

(4) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, daß sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009582

Dokumentnummer

NOR12121383

alte Dokumentnummer

N7198512327L

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