Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 18.11.1994 eingearbeitet.
§ 0
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll
Kurztitel
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1985
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
29.07.1985
Unterzeichnungsdatum
03.06.1964
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
StF: BGBl. Nr. 327/1985 (NR: GP XVI RV 519 AB 582 S. 87 . BR: AB 2970 S. 460 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 44/1957
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 891/1994)
Erklärung zur Auslegung
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse gab das Ministerkomitee folgende Erklärung zur Auslegung ab:
„Das Protokoll gilt auch für die Europäischen Schulen, deren Zeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls erfüllen.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1985 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 29. Juli 1985 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Staat | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde |
Die Niederlande samt den Niederländischen Antillen und Surinam | 21. Jänner 1964 |
Dänemark | 3. Juni 1964 |
Frankreich | 3. Juni 1964 |
Norwegen | 3. Juni 1964 |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | 25. August 1964 |
Luxemburg | 30. November 1965 |
Italien | 20. September 1966 |
Schweden | 21. Juni 1967 |
Bundesrepublik Deutschland | 23. Juli 1971 |
Belgien | 5. Juni 1972 |
Jugoslawien | 15. September 1977 |
Portugal | 3. November 1981 |
Jugoslawien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu betrachten ist.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 2. September 1994 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf die Insel Man ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
IM HINBLICK auf die Ziele der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *), im folgenden als „Konvention“ bezeichnet,
IM HINBLICK darauf, daß es zweckmäßig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
_____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 18.11.1994 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3,
Ratifikationsurkunde, Deutschland/BRD
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10009582
Dokumentnummer
NOR11009773
alte Dokumentnummer
N7198516066R
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