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Artikel 2 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 2

Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.

Schlagworte

Ambulanzflugeinsatz, Suchflugeinsatz

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070708

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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