Artikel 2
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.
Schlagworte
Ambulanzflugeinsatz, Suchflugeinsatz
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070708
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)