Artikel 3
- (1)Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- oder Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.(2)Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.(3)Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070709
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