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Artikel 3 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 3

  1. (1)Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- oder Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.(2)Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.(3)Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070709

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