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Artikel 4 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 4

  1. (1)Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:
  1. a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
  2. b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,
  3. c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
  4. d) Zweck des Fluges,
  5. e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.

– in der Republik Österreich:

AUSTRO CONTROL Gesellschaft für

 

Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung,

 

ACC Wien

– in der Republik Slowenien:

Zivilluftfahrtbehörde der Republik

Slowenien,

 
 

ACC Laibach

  

  1. (3)Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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