Artikel 4
- (1)Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekannt gegeben werden:
- a) Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
- b) Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugsstellen,
- c) voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
- d) Zweck des Fluges,
- e) Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
– in der Republik Österreich: | AUSTRO CONTROL Gesellschaft für |
Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, | |
ACC Wien | |
– in der Republik Slowenien: | Zivilluftfahrtbehörde der Republik |
Slowenien, | |
ACC Laibach | |
- (3)Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 dieses Artikels genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
20004385
Dokumentnummer
NOR40070710
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