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Artikel 5 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 5

  1. (1)Für Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe – sowie die für die Durchführung des Ambulanz- oder Such- und Rettungsfluges erforderlichen medizinischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur vorübergehenden Benutzung zugelassen.(2)Die mitgeführten Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe-, Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel sind, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht werden, von allen Zöllen, Steuern und Gebühren befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.(3)Für Waren, die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannt sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Andere Waren, die über das Reisegut hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.(4)Die Luftfahrzeuge und deren Insassen dürfen nicht bewaffnet sein.(5)Den zuständigen Behörden bleibt das Recht vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug, Betriebsstoffegegenstand

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20004385

Dokumentnummer

NOR40070711

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