Artikel 2
- (1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlichtechnischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren, den Forschungsund Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen.
- (2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.
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