Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
- 1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
- 2. Austausch von Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern und Expertinnen bzw. Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
- 3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
- 4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
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