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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 4

  1. (1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft. .
  2. (2) Die finanzielle Unterstützung für bilaterale Projekte soll hauptsächlich für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten und in angemessener Höhe für laufende Projektausgaben verwendet werden.
  3. (3) Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

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