Artikel 4
- (1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft. .
- (2) Die finanzielle Unterstützung für bilaterale Projekte soll hauptsächlich für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten und in angemessener Höhe für laufende Projektausgaben verwendet werden.
- (3) Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.
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