Artikel 5
- (1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.
- (2) Die Aufgaben der Gemischte Kommission sind insbesondere:
- 1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
- 2. Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;
- 3. Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit;
- 4. Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;
- 5. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
- (3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
- (4) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr, zumindest jedoch alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
- (5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.
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