Artikel 6
Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Organisationen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Slowakische Republik in Geltung stehen sowie den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
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