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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

Artikel 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

  1. 1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
  2. 2. Austausch von Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern und Expertinnen bzw. Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
  3. 3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
  4. 4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

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