ABSCHNITT VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
- a) in Italien
- auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume besteuert werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen;
- b) in Österreich
- auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen.
(3) Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden, die am 1. Jänner 1974 oder später bis zum Inkrafttreten des Abkommens beginnen, sind je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder der Festsetzung der Steuern zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10004430
Dokumentnummer
NOR12048505
alte Dokumentnummer
N3198514093L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)