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Artikel 30 DBA – Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1985

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres, nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) in Italien
  1. auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume besteuert werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
  1. b) in Österreich
  1. auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu WIEN, am 29. Juni 1981 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048506

alte Dokumentnummer

N3198514094L

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