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Artikel 29 DBA – Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1985

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) in Italien
  1. auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume besteuert werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen;
  1. b) in Österreich
  1. auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen.

(3) Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden, die am 1. Jänner 1974 oder später bis zum Inkrafttreten des Abkommens beginnen, sind je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder der Festsetzung der Steuern zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048505

alte Dokumentnummer

N3198514093L

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