vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Übereinkommen und Anlagen

Artikel 28

(1) Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen.

(2) Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuß gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)