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Artikel 29 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Vorbehalte

Artikel 29

(1) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Verwahrer die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.

(2) Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Verwahrer die Ergebnisse dieser Prüfung.

(3) Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

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