vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Außerkraftsetzung

Artikel 27

Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Außerkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Außerkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)