Außerkraftsetzung
Artikel 27
Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Außerkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Außerkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
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