Artikel 28
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064132
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