Artikel 27
- 1. Die haftenden Verbände haben innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine an die Wiederausfuhr der betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachzuweisen. Diese Frist beginnt jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeit der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.
- 2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlegung oder der vorläufigen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge verlangen.
- 3. In Ländern, deren Bestimmungen die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, wird die Zahlung nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes als endgültig betrachtet; die entrichteten Beträge können jedoch zurückgezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
- 4. Wird ein Eingangsvormerkschein nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064131
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