vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 28

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064132

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)